An der Oberschule Templin können folgende Abschüsse erworben werde:

Berufsbildungsreife (BR) - Hauptschulabschluss

- Versetzung in Klasse 10

 

Erweiterte Berufsbildungreife (EBR) - erweiterter Hauptschulabschluss

- in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen (Note 4) oder
-

bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen (Note 4) höchstens zwei

mangelhafte Leistungen (Note 5), wobei jede mangelhafte Leistung (Note 5)

durch eine mindestens befriedigende Leistung (Note 3) ausgeglichen wird

- in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen (Note 4)

 

Der Ausgleich für jedes Fach der Fächergruppe 1 muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.

 

Fachoberschulreife (FOR) - Realschulabschluss

- in mindestens zwei B-Kursen mindestens ausreichende Leistungen (Note 4)
- in A-Kursen mindestens befriediegende Leistungen (Note 3)
- in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen (Note 3)
-

in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 4,0

(dabei dürfen keine ungenügende Leistung (Note 6)und höchstens

zwei mangelhafte Leistungen (Note 5) vorliegen)

 

Es darf höchstens eine ausreichende Leistun (Note 4) im A-Kurs oder höchstens eine mangelhafte (Note 5) in einem B-Kurs auftreten, wenn diese ausgeglichen werden kann.Eine ausreichende Leistung (Note 4) im A-Kurs oder eine mangelhafte Lesitung (Note 5) im B-Kurs sit durch mindestens eine gute Leistung (Note 2) im A-Kurs oder eine mindestens befriedigende Leistung (Note 3) im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts der Fächergruppe 1 auszugleichen.

 

Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (FORQ)

 

- in mindestens drei B-Kursen mindestens befriedigende Leistungen (Note 3)
- im A-Kurs mindestens gute Leistungen (Note 2)
- in zwei weiteren Fächern mindestens gute Leistungen (Note 2)
-

in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 (dabei darf keine ungenügende Leistung (Note 6) und

höchstens eine mangelhafte Leistung (Note 5) vorliegen

 

Es darf höchtens eine befriedigende Leistung (Note 3) im A-Kurs oder höchtens eine ausreichende Leistung (Note 4) in einem B-Kurs auftreten, wenn diese ausgeglichen werden kann. Eine befriedigende Leistung (Note 3) im A-Kurs oder eine ausreichende Leistung (Note 4) im B-Kurs ist durch mindestens eine sehr gute Leistung (Note 1) im A-Kurs oder eine mindestens gute Leistung (Note 2) im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts der Fächergruppe 1 auszugleichen.